“Frauen im Schutz des Islam” — eine kritische Stellungnahme

“Frauen im Schutz des Islam” — eine kritische Stellungnahme

Bild: Beduin — pixelio.de — Jutta Rotter

Bei einer Raz­zia beschlag­nahmte die Braun­schwei­ger Poli­zei am 19. Januar über 100 Exem­plare des Buches “Frauen im Schutz des Islam” von Abd ar-Rahman Asch-Schiha. In der bereits seit Anfang 2009 indi­zier­ten Schrift wird expli­zit dazu auf­ge­ru­fen, wider­spens­tige (Ehe-)Frauen so zu schla­gen, dass die Züch­ti­gung keine Spu­ren hin­ter­lässt. Diese Methode wird vom Auto­ren mit einer medi­zi­ni­schen Behand­lung gleich­ge­setzt, die von der kran­ken Per­son (hier also der Frau, die den Anord­nun­gen ihres Man­nes keine Folge leis­ten will) trotz ihrer Bit­ter­keit ertra­gen wird, um wie­der zu gene­sen (sich dem Mann also unter­zu­ord­nen, wie er es ver­langt). Asch-Schiba wider­spricht sich hier selbst, da er zunächst auf­führt, dass der Islam die Gewalt­an­wen­dung gegen­über Frauen ver­biete und davor warne.

Diese These lässt er im fol­gen­den Text außer Acht und emp­fiehlt das Schla­gen mit dem Siwak, einem im mus­li­mi­schen Kul­tur­kreis ver­brei­te­ten Holz­stäb­chen, das eigent­lich zum Zäh­ne­put­zen genutzt wird. Diese “Erzie­hungs­maß­nahme” (sic!) hat dem Autor zufolge beson­de­ren Erfolg bei Frauen, die ihre Män­ner kon­trol­lie­ren und bevor­mun­den wol­len, sowie bei unter­wür­fi­gen Frauen, die es “genie­ßen […], geschla­gen zu wer­den”. Hier offen­bart sich die wirre, chau­vi­nis­ti­sche Hal­tung des Auto­ren beson­ders deut­lich, die sich auch in ande­ren Text­pas­sa­gen bemerk­bar macht: Obwohl Asch-Schiba im Vor­wort die Rolle der Frau im Islam als Part­ne­rin des Man­nes preist, die “alle Rechte auf Eigen­tum, Geschäfts­ab­schlüsse und die Wahl des Ehe­man­nes” genießt und sich in meh­re­ren Bei­spie­len über die nie­dere Stel­lung der Frauen in west­li­chen Gefil­den frü­he­rer Zei­ten empört, fin­den sich — neben genann­tem Auf­ruf zur Züch­ti­gung — meh­rere Indi­zien dafür, dass der Autor die Frau als dem Mann unter­ge­ord­net betrach­tet. “Begrenzt die Frei­heit der Frauen”, schreibt Asch-Schiba, der die sexu­elle Frei­heit, die Frauen in west­li­chen Län­dern gewährt wird, als Schritt zum Abstieg in kri­mi­nelle Sphä­ren deu­tet (“Dro­gen, Ver­bre­chen und Mäd­chen­han­del”). Ebenso wet­tert er gegen eine gemein­same Erzie­hung, die neben jener sexu­el­len Frei­heit in Europa und den USA  “die Fami­lie bedroht und die sitt­li­chen Werte und Moral erschüt­tert” habe.

Im Kapi­tel “Ruf nach glei­chen Rech­ten von Frauen und Män­nern” wird der Ver­fas­ser beson­ders deut­lich: “Die Gleich­heit von Frau und Mann ist unmög­lich”. Zwar führt er anschlie­ßend aus­führ­lich auf, wel­che Rechte die Frau im Islam besitzt und hebt ihre bes­sere Stel­lung im Ver­gleich zu derer ver­gan­ge­ner Zei­ten her­vor, zieht aber kei­nen Ver­gleich zu ihrer Stel­lung in moder­nen west­li­chen Gesell­schaf­ten heran. Inter­es­sant auch der Abschnitt über die Mehrehe: Wäh­rend Asch-Schiba das natür­li­che Recht des mus­li­mi­schen Man­nes ver­tei­digt, meh­rere Ehe­frauen zu besit­zen (…solange er alle glei­cher­ma­ßen fair behan­delt und für alle gut sorgt…), wird der Frau das Recht abge­spro­chen, poly­gam zu leben. Er geht sogar so weit zu behaup­ten, dass Poly­ga­mie “im Islam die Frauen beschützt, ehrt, erhält und respek­tiert”, wäh­rend er das unehe­li­che Lie­bes­ver­hält­nis von West­lern mit Pro­sti­tu­tion gleich­setzt, die nur der sexu­el­len Befrie­di­gung dient. Auch glaubt der Autor, dass die Frau nicht die Fähig­keit besitze, sich um die Haus­halts­an­ge­le­gen­hei­ten zu küm­mern, da dafür eine “starke Per­sön­lich­keit, Prä­zi­sion und Ent­schlos­sen­heit beim Tref­fen von Ent­schei­dun­gen” von Nöten sei, die nur der Mann durch seine “kör­per­li­che und geis­tige Beschaf­fen­heit” auf­wei­sen könne. Besonders absurd ist die Behaup­tung Asch-Schibas, dass die ohne­hin schon schwa­che Frau jeden Monat durch die Mens­trua­tion und den dar­aus resul­tie­ren­den “enor­men Blut­ver­lust” belas­tet werde. Auch das Recht der Schei­dung behält der Autor dem Mann vor, der ja in die­sem Fall alle finan­zi­el­len Las­ten zu tra­gen habe. Dies würde aller­dings zu einer Ver­stär­kung des Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­ses füh­ren, dem die Frau, die nach den Vor­stel­lun­gen Asch-Schibas lebt, ohne­hin schon unter­wor­fen ist — so hät­ten miss­han­delte Ehe­frauen z.B. kaum eine Chance, ihren Pei­ni­gern zu entkommen.

“Unglück­li­cher­weise ernied­rigte die west­li­che Kul­tur den Sta­tus der Frau zu vie­len Zei­ten auf den Level eines rei­nen Gebrauchs­ar­ti­kels”, schreibt im Vor­wort zu “Frauen im Schutz des Islam” ein Dr. Ahmad Ibn Sai­fud­din. Damit liegt er sicher­lich nicht falsch. Einen bit­te­ren Nach­ge­schmack hin­ter­lässt diese Aus­sage jedoch, wenn man die fol­gende Abhand­lung Abd ar-Rahman Asch-Schihas gele­sen hat. Letzt­end­lich ruft die­ser näm­lich — wenn auch stark beschö­ni­gend — zu einem ähnli­chen Unrecht auf: Der Ent­mün­di­gung der Frau. Seine Erkennt­nisse und Vor­schläge sind mit den Grund­sät­zen unse­rer Gesell­schaft nicht ver­ein­bar, ihre Ein­hal­tung stellt u.a. einen Ver­stoß gegen Arti­kel 3 des Grund­ge­set­zes der BRD dar. Dass das Buch in deut­scher Über­set­zung vor­liegt und offen­bar unter ande­rem bei Ver­an­stal­tun­gen des kon­tro­ver­sen, als äußerst radi­kal gel­ten­den mus­li­mi­schen Pre­di­gers Pierre Vogel (alias Abu Hamza) bewor­ben und ver­kauft wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Autor seine Vor­stel­lun­gen auch hier­zu­lande durch­set­zen will. Dem muss Ein­halt gebo­ten wer­den, frag­lich ist nur, mit wel­chen Metho­den: Eine Indi­zie­rung beschränkt ledig­lich den freien Ver­kauf  und selbst eine durch ein Amts­ge­richt durch­ge­führte Beschlag­nahme (die ein voll­stän­di­ges Ver­kaufs­ver­bot mit sich zieht!) ist in Zei­ten des unein­ge­schränk­ter Inter­net­nut­zung nur ein Trop­fen auf dem heis­sen Stein — die Hass­schrift ist leicht als PDF-Download zu fin­den. Hier müs­sen die mus­li­mi­schen Gemein­den in Deutsch­land sen­si­bi­li­siert wer­den, die Ver­brei­tung der­ar­ti­ger Doku­mente zu unter­bin­den und ihre Mit­glie­der dar­über auf­zu­klä­ren, dass die beschrie­be­nen Prak­ti­ken nicht rechts­kon­form sind und in unse­rer Gesell­schaft nicht tole­riert wer­den dür­fen. Das Publik­wer­den des Gedan­ken­gu­tes eini­ger radi­ka­ler Reli­gi­ons­ver­tre­ter kann näm­lich leicht zu einem Stig­mata für eine (durch in ihrem Namen aus­ge­führte Ter­ror­akte ohne­hin schon vor­be­las­tete) Glau­bens­ge­mein­schaft werden!

About the Author